Kosten
Erstberatung
Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, richtet sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts für eine Erstberatung nach § 34 RVG und beläuft sich gegenüber einem Verbraucher auf 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer.
Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten der Erstberatung, selbst wenn die Angelegenheit sonst nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Informieren Sie sich daher bestenfalls schon im Voraus bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und bringen die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung zum Beratungsgespräch mit.
Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Wird der Rechtsanwalt über die Erstberatung hinaus außergerichtlich oder gerichtlich tätig, entstehen Gebühren nach dem RVG. Maßgeblich ist dabei insbesondere Anlage 1 zum RVG, das Vergütungsverzeichnis.
Honorar- und Streitwertvereinbarungen
Alternativ zur Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren besteht für Rechtsanwälte die Möglichkeit, mit den Mandanten eine Honorar- oder Streitwertvereinbarung zu treffen. Dabei wird ein Mindeststreitwert oder ein Stundenhonorar vereinbart. Wird eine Stundenvereinbarung getroffen, erfolgt die Abrechnung im 5-Minuten-Takt. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig.
Strafsachen
In Strafsachen wird in der Regel eine Vereinbarung über die Gebühren pauschal oder nach Zeitaufwand getroffen. Wird keine Vereinbarung getroffen, ergibt sich die Gebührenhöhe aus dem gesetzlichen Rahmen, der der Anlage 1 zum RVG zu entnehmen ist.
Im Falle einer Pflichtverteidigung werden die angefallenen Kosten direkt mit der Landesjustizkasse abgerechnet.
Rechtsschutzversicherung
Gerne stellen wir – als besondere Serviceleistung kostenfrei – für Sie eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Sollten Sie detaillierte Fragen zu den zu erwartenden Kosten eines Rechtsstreits haben, stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.